Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Dienstleistungsfirma
Brandtner Business Optimierung Lukas Brandtner Ludwig-Wörl-Weg 4 81375 München
– nachstehend „Dienstleister“ oder “Auftragnehmer” genannt –
und ihnen,
– nachstehend auch “Auftraggeber” genannt.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Die Angebote des Dienstleisters richten sich ausschließlich an Unternehmer und Kaufleute im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde steht dafür ein, dass dies bei ihm zutrifft und er die Leistungen des Dienstleisters ausschließlich zum Aufbau oder dem Ausbau einer gewerblichen oder nebengewerblichen Tätigkeit bucht.
Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstleisters in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Der verbindliche Umfang der vom Dienstleister geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot des Dienstleisters, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien. Besprochene Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind nur bei Bestätigung in Schrift- oder Textform verbindlich.
Der Dienstleister erbringt Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen CRM-Einrichtung, Automatisierung von API-Schnittstellen mittels iPaaS-Plattformen und diverse Entwicklungsdienstleistungen (API, Web und Low-Code), welche vor Dienstleistungsbeginn im Auftrag definiert werden. Die Dienste werden entweder dauerhaft über einen vereinbarten Leistungszeitraum oder in einzelnen Terminen erbracht.
Der Dienstleister kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
Der Dienstleister verpflichtet sich gemäß der Natur seiner angebotenen Dienstleistungen nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, wie das Erreichen bestimmter Umsatzzahlen oder Kennzahlen.
Sind zwischen Dienstleister und Kunden feste Termine zur Besprechung vereinbart, sind diese verbindlich. Eine Nachholung oder Verschiebung ist nicht möglich, es sei denn, dass der Dienstleister an der Leistungserbringung verhindert ist.
Zusätzliche Kosten, die über den Vertragsgegenstand hinausgehen, wie Werbekosten, Werbekampagnen und zusätzliche Programmierleistungen, werden nicht vom Dienstleister getragen. Bei Vertragsschluss des Kunden mit Dritten tritt der Dienstleister nicht als Bevollmächtigter oder Erfüllungsgehilfe auf.
Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sollte die Erbringung nicht möglich sein, da Dritte (API, Software, veränderte Rahmenbedingungen) dies technisch nicht erlauben, erfolgt keine Lieferverpflichtung. Folglich, sollten Angebots- oder Rechnungspositionen technisch in der vom Kunden oder von Brandtner Business Optimierung gestellten Software nicht umsetzbar sein, erfolgen keine Leistungsverpflichtungen. Aufwände und Projektzeiten von Brandtner Business Optimierung, sind losgelöst vom Kunden zu begleichen.
Bei einem Paket-Angebot ist maximal eine große Änderungsschleife und 3 kleine Änderungsschleifen möglich und alle Änderungsschleifen sind nur vor der Fertigstellung des gesamten Pakets möglich. Sind nach der Fertigstellung noch Änderungsschleifen übrig, verfallen diese.
Im Betreuungspaket entspricht ein Automatisierungs-Durchlauf 10 Operations. Das monatliche Operation-Limit entspricht somit dem 10-fachen der Automatisierungs-Durchläufe im vereinbarten Betreuungspaket.
§ 3 Vertragsschluss
Allgemein angebotene Dienstleistungen des Dienstleisters stellen kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Sie laden den Kunden nur ein, dem Dienstleister ein verbindliches Angebot zu machen.
Der Vertrag zwischen dem Dienstleister und Kunden kommt zustande, wenn sich beide über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden, zum Beispiel durch Bestätigung eines per E-Mail oder Messenger übersandten Angebotes in Textform. Der Kunde willigt ein, dass der Dienstleister das Telefonat, die Videokonferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Videokonferenz oder einem Telefonat kann der Vertrag im Gespräch abgeschlossen werden.
Sofern der Kunde ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots durch den Dienstleister zustande, indem diese dem Kunden eine Bestätigung in Textform oder die Anmeldedaten für ein vom Dienstleister bereitgestelltes Kundenportal übersendet.
§ 4 Vergütung
Die Höhe der vom Kunden geschuldeten Vergütung ist im jeweiligen Angebot des Dienstleisters angegeben und verbindlich.
Mitgeteilte Preise sind Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
Der Dienstleister kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Üblich sind 50 % bei Vertragsschluss und 50 % bei Fertigstellung.
Mehrere Kunden desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
§ 5 Zahlung, Rechnung
Die geschuldete Vergütung ist sofort in voller Hohe nach Vertragsschluss fällig, es sei denn zwischen den Parteien wurde individuell etwas anderes vereinbart. Bei Ratenzahlung ist die Zahlung im Voraus für den jeweiligen Leistungszeitraum fällig.
Die Zahlung aller Rechnungsforderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung erfolgt per Lastschrifteinzug. Der Kunde teilt dem Dienstleister bei Vertragsschluss eine SEPA-fähige Bankverbindung mit. Mit der Abgabe seiner Vertragserklärung erteilt der Kunde dem Dienstleister das diesbezügliche SEPA-Lastschriftmandat, wodurch der Dienstleister berechtigt wird, die Zahlungstransaktion zu veranlassen und das angegebene Bankkonto des Kunden zu belasten. Der Kunde wird über das Datum der Belastung des Bankkontos informiert (bezeichnet als „Pre-Notification“). Die Pre-Notification ist nicht formgebunden (z. B. in Form einer Rechnung, Angaben in einer E-Mail, auf einer Webseite oder in AGB) erfolgen. Die Ankündigung der Belastung des Bankkontos beträgt einen Geschäftstag („Pre-Notification-Frist“). Rechnungsbeträge werden nach Erteilung des Lastschriftmandats, jedoch nicht vor Ablauf der Pre-Notification-Frist fällig. Der Dienstleister kann zusätzlich ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat vom Kunden verlangen. Ein Formular wird dem Kunden bei Wahl dieser Zahlart überlassen. Die dem Dienstleister erteilte SEPA-Lastschriftermächtigung gilt bis zu deren Widerruf auch für weitere Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Kann eine Lastschrift nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden und erfolgt eine Rücklastschrift, hat der Kunde diesen Betrag innerhalb von fünf Werktagen nach Rückbuchung an den Dienstleister zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu erstatten.
Zahlungen können auch über externe Zahlungsdienstleister abgewickelt werden. Weiteres ergibt sich aus den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind.
Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom Kunden unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Dienstleister der Zahlungsart ist der Kunde verpflichtet, dem Dienstleister Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsdienstleisters zu leisten, die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den Kunden kein Verschulden trifft.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es bei Dienstleistungen entscheidend von seiner Mitwirkung abhängt, ob und wie schnell er eigene Ziele und Erfolge erreicht. Seine Mitwirkung ist daher von zentraler Bedeutung für den Nutzen, den er aus dem Vertragziehen kann. Der Kunde sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch den Dienstleister dafür, dass dem Dienstleister alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
Ob der Kunde seine Ziele in der Zusammenarbeit erreicht, hängt weiter davon ab, dass er alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, ohne Zögern trifft und nötige Zustimmungen einholt. Der Kunde verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre des Dienstleisters, welche den Dienstleister an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein eventuell vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Soweit der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb einer Nachfrist von einem Monat erfüllt, verlängert sich die Vertragsdauer um (jeweils) einen Monat. Darüber hinaus ist der Dienstleister berechtigt, dem Kunden die durch ihn verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen und ggf. Verzugsschaden geltend zu machen. Ansprüche des Dienstleisters aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
Für die Bereitstellung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden digitalen Anschlusses, mit dem die digitalen Inhalte online abgerufen, empfangen und gespeichert werden können, ist der Kunde selbst verantwortlich.
Die Zugangsdaten für eine vom Dienstleister bereitgestellte digitale Plattform (persönliche Login-Daten) sind gegen den Zugriff von unberechtigten Dritten zu schützen. Das Passwort an Dritte weiterzugeben, ist untersagt und wird straf- und zivilrechtlich verfolgt. Eine Teilnahme an Videokonferenzen darf nicht mit verborgener IP-Adresse erfolgen; der Dienstleister ist zur Überwachung des Zugriffs auf seine technischen Systeme dauerhaft zu überwachen.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der Dienstleister berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
Dem Dienstleister steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Kunden dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses des Dienstleisters unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
§ 8 Haftung, Verjährung
Der Dienstleister haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, deren gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Dienstleister für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Sätze 1 und 2 des vorstehenden Absatzes fallen, haftet der Dienstleister, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Der Dienstleister haftet, soweit nicht vorstehende Regelungen eine zwingende Haftung begründen, nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
Der Dienstleister haftet nicht für Verzug, Nichtbereitstellung, fehlende Funktionen von Dritten oder Nichtlieferung der Leistung aufgrund von Verzug, Ausfall, höherer Gewalt oder Nichtlieferung der Leistung von Drittserviceanbietern, insbesondere den Software-Anbietern und Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung zwingend notwendig sind.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab dem sich aus dem Gesetz ergebenden Verjährungsbeginn.
§ 9 Laufzeit, Kündigung
Eine vorzeitige Kündigung von Verträgen mit fester Laufzeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen sind Stornierungen und andere Vertragsauflösungen nicht möglich.
Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der Dienstleister kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen, wenn er im Fall der Ratenzahlung oder eines Laufzeitvertrages mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem Dienstleister in Verzug ist. Der Dienstleister kann dann die gesamte Restforderung bzw. ausstehende Vergütung, die bis zum Laufzeitende fällig werden würde, als Schadensersatz geltend machen.
Bei einer vereinbarten Laufzeit verlängert sich die Zusammenarbeit jeweils um die vereinbarten Laufzeit, wenn nicht zuvor zum jeweiligen Laufzeitende mit der vereinbarten Frist, mindestens aber ein Monat, gekündigt wird. Kündigungen bedürfen hierfür der Schriftform.
Freie Kündigungsrechte sind während der Laufzeit des Vertrags ausgeschlossen.
Sofern eine automatische Kündigung nach der Laufzeit vereinbart ist, endet das Vertragsverhältnis mit deren Ablauf, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht möglich.
§ 10 Übertragung von Nutzungsrechten und Urheberrecht
Mangels anderer Vereinbarungen erhält der Kunde im Rahmen von Automatisierungs-Dienstleistungen erbrachten Leistungen (insbesondere Softwareentwicklung, Prozessautomatisierung und –Entwicklung sowie Programmierung von APIs) ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz auf iPaaS oder Cloud-Umgebungen. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen einer Dienstleistung, dem Urhebergesetz und verbleiben als geschaffenes Eigentum Brandtner Business Optimierung.
Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der geschaffenen Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden eingeräumt. Es besteht auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn, die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Dieses Änderungsrecht greift nur ein, wenn zuvor Nacherfüllungsversuche seitens der Brandtner Business Optimierung entweder von ihr abgelehnt oder fehlgeschlagen sind.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung der Brandtner Business Optimierung. Über den Umfang der Nutzung steht der Brandtner Business Optimierung ein Auskunftsanspruch zu.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.
Das Recht, die Leistungen der Brandtner Business Optimierung in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung des vereinbarten Honorars.
Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten sowie datenschutzrechtliche Vereinbarungen bei der Verarbeitung von Daten zutreffen.
Prozessautomatisierung auf iPaaS, sollten seitens des Plattformanbieters keine andere Regelungen gelten, erhält Brandtner Business Optimierung das geistige Eigentum an den automatisierten Prozessen der Dienstleistung. Der Auftraggeber benötigt die Zustimmung des Dienstleisters für Anpassung, Verkauf und Offenlegung gegenüber Dritten. Das Eigentum an den Prozessen kann vom Auftraggeber für ein individuell zu verhandelndem Entgelt erworben werden.
Brandtner Business Optimierung hält es sich offen, Prozess Quellcode, Zeichnungen und Prozessketten (Make; Scenarios, Zapier; Zaps, Power Automate; Flows, Wayscript “Prozesse” und alle weiteren Prozessketten) der Automatisierung an Drittunternehmen zu veräußern.
Alle vom Dienstleister zum Zwecke der Erbringungen der geschuldeten Dienstleistungen erstellten und zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Worksheets, Websites, Grafiken, Software, Fotos, sonstigen Medien und alle anderen Arbeitsergebnisse des Dienstleisters sind geistiges Eigentum des Dienstleisters. Der Kunde erkennt die ausschließlichen Rechte des Dienstleisters an den Arbeitsergebnissen an, unabhängig davon, ob diese tatsächlich urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
Der Kunde darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind. Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten vertraglichen Vergütung (d. h. mit der letzten Rate, sofern dies zutrifft). Der Kunde ist nicht berechtigt, Erzeugnisse des Dienstleisters abzuändern und dann zu verwerten.
Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.
Mit Vertragsende erlöschen alle Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, sodass diese gelöscht und eventuelle Zugänge entzogen werden können.
§ 11 Abnahme
Nach Fertigstellung und Übergabe wird die Dienstleistung abgenommen. Der Kunde wird die Leistung binnen einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem die Brandtner Business Optimierung den Abschluss der Leistung via E-Mail mitgeteilt hat.
Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung seitens des Auftraggebers voraus. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde der Brandtner Business Optimierung alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Abnahmetests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als auftrags- und vertragsgemäß erbracht. Für Drittfehler übernimmt Brandtner Business Optimierung keine Nachbesserung. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt Entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschweigt, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, mit dem Auftraggeber und Auftragnehmer eine Übergabe vereinbart wurde und hier die Dienstleistung dokumentiert funktionierte, die zwischen dem Auftraggeber zur Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.
Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann die Brandtner Business Optimierung eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird die Brandtner Business Optimierung den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.
Ebenso gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung der Brandtner Business Optimierung mindestens 14 Tage lang produktiv einsetzt, ohne zu erklären, warum er eine Abnahme verweigert, und der Kunde im Vorfeld auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
§ 12 Unterlagen des Kunden
Der Dienstleister ist berechtigt, vom Kunden erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Dienstleister nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
Der Kunde gewährleistet, dass dem Dienstleister überlassenes Material (z. B. Fotos und Texte) frei von Rechten Dritter oder die Rechte vertraglich geklärt sind. Der Kunde stellt den Dienstleister insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter, einschließlich der entstehenden Kosten frei.
Nach Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat der Dienstleister auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Kunden oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Dienstleister und dem Kunden und für die Schriftstücke, die der Kunde bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Dienstleister kann von Unterlagen, die an den Kunden zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass die jeweils andere Partei sie von dieser Verpflichtung entbindet.
Sofern der Kunde online oder offline an Besprechungen oder Videokonferenzen mit dem Dienstleister oder anderen Kunden des Dienstleisters teilnimmt, hat der Kunde gegenüber Dritten vollständig Stillschweigen über alle besprochenen Inhalte zu bewahren. Eine Verbreitung dieser Informationen ist verboten. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Netiquette zu wahren, sich höflich zu verhalten und keine Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, insbesondere in einer vom Dienstleister veranstalteten Facebook-Gruppe. Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten auszuschließen, ohne dass dies die übrigen vertraglichen Verpflichtungen des Kunden berührt.
Dem Dienstleister ist gestattet, den Kunden namentlich und unter Wiedergabe seiner Logos bzw. Marken als Referenz zu nennen und für seine eigenen Werbezwecke über die Zusammenarbeit in Bild und Ton zu berichten, auch nach Vertragsende.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
Die Vertragsparteien verhalten sich wertschätzend und wohlwollend gegenüber der jeweils anderen Partei. Sie äußern sich, sofern sie nicht ohnehin der Geheimhaltung unterliegen, wertschätzend über die jeweils andere Partei, insbesondere öffentlich oder gegenüber Dritten. Der Dienstleister behält sich vor, jede rechtswidrige, unsachgemäße oder sachgrundlose Äußerung über ihn und seine Leistungen, gleich ob durch den Kunden oder Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, mit rechtlichen Mitteln zu verfolgen.
§ 14 Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Dienstleister und dem Kunden kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen. Soweit der Kunde eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, wird der Kunde den Dienstleister entsprechend in Textform informieren.
Der Dienstleister ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
§ 15 Nennung des Kunden und der Dienstleistung
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Nennung als Kunde der Brandtner Business Optimierung nach erfolgter Beauftragung einverstanden. Des Weiteren erlaubt der Auftraggeber der Brandtner Business Optimierung die Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde nach erfolgreichem Dienstleistungsabschluss. Brandtner Business Optimierung ist auch berechtigt, das Logo des Auftraggebers auf der Webseite der Brandtner Business Optimierung und in Marketingunterlagen zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich ebenfalls bereit, bei der Erstellung einer Case Study mitzuwirken und nach Rücksprache einzelfallbezogen als Referenzansprechpartner zu fungieren. Sämtliche den Auftraggeber oder das Dienstleistung betreffende Marketing-Dokumente werden dem Auftraggeber zur Freigabe vorlegt. Der Kunde kann jederzeit seine Zustimmung zu dem Referenzieren widerrufen.
§ 16 Sonstiges
Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 500,00 € um nicht mehr als 20 % und bei Aufträgen über 500,00 € nicht mehr als 15 % erhöhen.
Sofern externe Dienste für die Dienstleistung genutzt werden (z. B. Google Maps, Webhosting etc.) gelten die Nutzungsrechte der externen Dienstleister uneingeschränkt, diese sind zuvor vom Auftraggeber zu akzeptieren. Brandtner Business Optimierung tritt hier nur als Erfüllungsgehilfe in Erscheinung.
Brandtner Business Optimierung ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der ihr obliegenden Hauptleistungen des Auftrags zu beauftragen.
Sollte eine dritte Software, API oder Partei nicht den benötigten Funktionsumfang, Endpunkte oder Dienste aufweisen oder bereitstellen, ist Brandtner Business Optimierung nicht verpflichtet, die Funktionen zu implementieren und es entsteht keine Lieferverpflichtung.
§ 17 Schlussbestimmungen
Vertragssprache ist deutsch.
Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Dienstleisters, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.